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LAG Düsseldorf Urteil vom 23.08.1996 - 10 Sa 801/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Altersgrenzenregelung für das Cockpitpersonal (hier Flugingenieure)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Altersgrenzenregelung gemäß § 47 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 4 für das Bordpersonal LTU ist auch für Flugingenieure wirksam (im Anschluß an BAG Urteil vom 12.02.1992 – 7 AZR 100/91 – EzA § 620 BGB Altersgrenze Nr. 2; LAG Düsseldorf Urteil vom 10.05.1995 – 2 Sa 1998/94 – n.v.)

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.1996; Aktenzeichen 9 Ca 6774/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.1996 – 9 Ca 6774/95 – wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit Ablauf des Monats endete, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

Der am 01.10.1935 geborene Kläger war seit dem 01.01.1977 bei der Beklagten, einer Bedarfsfluggesellschaft, als Flugingenieur zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt etwa 9.000,– DM beschäftigt und auf dem Flugzeugmuster Tri-Star-L-1011 eingesetzt.

Der Flugingenieur hat als Mitglied des Cockpitpersonals vor und während des Fluges unter der Gesamtverantwortung des Flugkapitäns eigenverantwortlich bestimmte technische Aufgaben zu erfüllen. So muß er vor dem Abflug u.a. den Flugzeugwartungszustand sowie die operationelle Einsatzbereitschaft überprüfen, die Sicherheitschecks gemäß den firmenseitig vorgegebenen Anweisungslisten und Auflagen durchführen und die vom ersten Offizier (Co-Piloten) errechnete und vom Kapitän bestätigte Treibstoffberechnung nachrechnen. Er hat bei Übernachtflügen die Flugbetriebskontrolle durchzuführen. Während des Fluges festgestellte technische Unregelmäßigkeiten und beobachtete Funktionsausfälle hat er ...

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