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LAG Düsseldorf Urteil vom 23.06.2005 - 11 Sa 483/05 (veröffentlicht am 25.08.2005)

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Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Kündigungsschutzklage. Änderungskündungsschutzklage. Betriebsinhaber. Unterrichtung über Betriebsübergang. Widerspruch gegen Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Falle eines Betriebsübergangs i. S. v. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Klageerhebung gemäß § 4 Satz 2 KSchG gegen den bisherigen Betriebsinhaber (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG BAG 04.03.1993 – 2 AZR 507/92 – EzA § 613 a BGB Nr. 107), ermöglicht auch den Abschluss eines Prozessvergleichs, der die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt zum Inhalt hat.

2. Jedenfalls folgt die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum genannten Zeitpunkt aufgrund eines derartigen Prozessvergleichs daraus, dass in diesem konkludent ein form- und fristgerecht erklärter Widerspruch (§ 613 a Abs. 6 BGB) des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses liegt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611, 613, 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 6; KSchG § 4 Sätze 1-2; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1 analog

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen 1 Ca 4560/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.08.2006; Aktenzeichen 8 AZR 574/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom01.03.2005 – 1 Ca 4560/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 01.02.1952 geborene Klägerin war zunächst seit 1984 in der St.-B.-Hospital GmbH in L. als Reinigungskraft beschäftigt. Diese Tätigkeit nahm sie ab dem 01.07.1990 als Angestellte der in E. ansässigen Firma L. D. Service GmbH wahr. In der L. Niederlassung dieser Firma waren ca. 50 ihrer Arbeitnehmer/innen, darunter auch die Klägerin, in der St.-B.-Ho...

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