Leitsatz (amtlich)
1. Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach den §§ 105 a, 101 AFG, ist davon auszugehen, daß die Parteien stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben (wie BAG/Urteil vom 09.08.1995 – 10 AZR 539/94 – EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 130).
2. Am Fortbestand dieser stillschweigenden Ruhensvereinbarung ändert die rückwirkende Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit nichts (im Anschluß an BAG/Urteil vom 09.08.1995 – 10 AZR 939/94 – EEK I/1172).
3. Zwar mag der Bezug von Arbeitslosengeld nach den §§ 105 a, 101 AFG das fortbestehende Arbeitsverhältnis so lockern, daß ein Arbeitsverhältnis i. S. der tariflichen Sonderzahlungsbestimmung nicht mehr anzunehmen ist und der Arbeitnehmer deshalb, weil die Gleichstellung dieses Falles mit demjenigen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. wegen Zuerkennung der Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit geboten ist, die hierfür vorgesehene volle Jahressonderzahlung beanspruchen kann (hierzu BAG vom 10.04.1996 – 10 AZR 600/95 – EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 142). Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Tarifvertrag über eine Sonderzahlung ausdrücklich einen Anspruchsausschluß bzw. eine -kürzung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, vorsieht.
Normenkette
BGB § 611; AFG §§ 101, 105a
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 03.06.1997; Aktenzeichen 2 Ca 973/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 03.06.1997 – 2 Ca 973/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung e...