Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung eines Chefarztvertrags. Verlust von Tätigkeitsbereichen durch Änderungskündigung eines Chefarztes. Entwicklungsklausel Chefarztvertrag
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung eines Chefarztvertrages mit sog. "Anpassungs-" bzw. "Entwicklungsklausel".
Leitsatz (redaktionell)
Die Besonderheit von Chefarztverträgen liegt vor allem darin, dass die Chefärzte den maßgeblichen Anteil ihres diesbezüglichen Einkommens in aller Regel aus den Liquidationsrechten beziehen. Es handelt sich dabei um eine vom Arbeitgeber eingeräumte Erwerbschance, die der Chefarzt quasi in eigener unternehmerischer Betätigung wahrnehmen kann.
Normenkette
BGB § 705; GewO § 106; MVG-EKiR § 38 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 19.12.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1970/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.12.2012 - 2 Ca 1970/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.
Der am 16.08.1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist auf Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 06.08.2003 (vgl. Bl. 5 ff. d.A.) bei der Beklagten, die Trägerin des evangelischen Krankenhauses C. in N. ist, als Chefarzt der medizinischen Klinik seit dem 01.05.2004 beschäftigt und leitete die Klinik für innere Medizin ausschließlich. In § 3 Ziff. 1 seines Anstellungsvertrages war u. a. bestimmt worden:
"Der Chefarzt ist verantwortlich für die gesamte ärztlich gebotene Untersuchung, Behandlung und Beratung aller stationär behandel...