Entscheidungsstichwort (Thema)
Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt nur vor, wenn sie zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder Betriebsratstätigkeit ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird. Nur in diesem Fall kommt es zu einer Mehrbelastung des Betriebsratsmitglieds, welche durch Freizeit auszugleichen ist.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 78 S. 2; GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.03.2016; Aktenzeichen 3 Ca 6850/15)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 15.05.2019; Aktenzeichen 7 AZR 397/17)
Tenor
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I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2016, 3 Ca 6850/15, wird zurückgewiesen.
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II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
Der Kläger ist bei der Beklagten in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigt, das heißt auf eine Woche Frühschicht folgt eine Woche Arbeit in der Spätschicht, darauf eine Woche Nachtschicht und sodann eine Freiwoche. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.
Am 22.07.2015 war der Kläger entsprechend dem Schichtplan für die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eingeteilt. Der 23.07.2015 war der erste Tag der Freiwoche. An diesem Tag nahm der Kläger in der Zeit von 8.23 Uhr bis 15.41 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Die Beklagte stellte den Kläger daher für die Nachtschicht vom 22.07.2015 frei und vergütete diese Schicht mit acht Stunden. Sie lehnte es allerdings ...