Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Widerspruch der Arbeitnehmer. Verwirkung des Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB wird die Frist des § 613a Abs. 6 BGB ausgelöst.
2. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann nach allgemeinen Grundsätzen verwirken. Dabei ist zur Beurteilung des Zeitmoments nicht auf eine starre zeitliche Grenze abzustellen.
3. Kann der Veräußerer eines Betriebs nicht darauf vertrauen, dass die von der Veräußerung betroffenen Mitarbeiter nach fehlerhafter Unterrichtung nicht mehr widersprechen werden, so kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch noch länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang stattfinden.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1, §§ 5-6, 242
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Entscheidung vom 18.08.2006; Aktenzeichen 2 Ca 593/06 lev) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.08.2006 – 2 Ca 593/06 lev – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob der Kläger anlässlich eines Betriebsübergangs sein Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB rechtzeitig und rechtswirksam ausgeübt hat.
Der am 26.10.1959 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem Jahre 1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war zulet...