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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.12.2010 - 10 Sa 972/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht. Ausland. Reiseleiter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Versetzung einer für den Einsatz im Ausland eingestellten Reiseleiterin in andere Zielgebiete.

2. Auch wenn der Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt wird, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung an einen anderen Arbeitsort nach § 106 GewO und den hierzu von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, sofern für das Arbeitsverhältnis deutsches Recht gilt.

 

Normenkette

GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 14.06.2010; Aktenzeichen 3 Ca 105/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 14.06.2010 – 3 Ca 105/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Reichweite des der Beklagten zustehenden Direktionsrechtes hinsichtlich der Bestimmung des Arbeitsortes der Klägerin.

Die Beklagte betreibt ein Reiseunternehmen.

Die Klägerin ist seit 1988 bei ihr als Chefreiseleiterin tätig.

Die Arbeitsvertragsbedingungen wurden zuletzt im Anstellungsvertrag vom 04.02.1992 geregelt. Dort ist auszugsweise Folgendes bestimmt:

„§ 1

Der Arbeitnehmer wird als Chefreiseleiterin von der Arbeitgeberin ab 11.2.1992 auf unbefristete Zeit eingestellt.

Das Zielgebiet ist Mallorca unter Vorbehalt.

b. flugreisen behält sich vor, bei Bedarf während der Saison eine Zielgebietsänderung vorzunehmen.

…

§ 14

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland wird als bindend vereinbart, soweit dies möglich ist.

„

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Kopie Bezug genommen.

Im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin – abgesehen von kurzfristigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Reorganisation von Zielgebieten – wie folgt ...

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