Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung Anhang 5 (qualifizierte Öffnungsklausel)
Leitsatz (amtlich)
Die qualifizierte Öffnungsklausel in Ziffer 276 Nr. 3 Anhang 5 zum MTV ermächtigt den Arbeitgeber nicht, in betriebsratslosen Betrieben die Jahressonderzahlung ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu reduzieren.
Normenkette
Ziffer 276 (qualifizierte Öffnungsklausel) Anhang 5 zum MTV Feuerfest-/Säureschutzindustrie i.d.F. vom 01.04.2004
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 07.05.2008; Aktenzeichen 14 Ca 711/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.2008 – 14 Ca 711/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die restliche Jahressondervergütung für das Jahr 2007.
Der Kläger ist seit dem 06.05.1974 bei der Beklagten, die in E. regelmäßig 29 Arbeitnehmer beschäftigt, als Schlosser mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einem Stundenlohn von 17,72 EUR brutto beschäftigt. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Feuerfest-/Säureschutzindustrie Anwendung. Gemäß § 2 des Tarifvertrags über Jahressondervergütung, gültig ab dem 01.01.2007, beträgt die Jahressondervergütung für das Jahr 2007 für gewerbliche Arbeitnehmer 164,5 Tarifstundenentgelte.
Ziffer 276 des Anhangs 5 zum Manteltarifvertrag der Feuerfest-/Säureschutzindustrie vom 01.04.2004 – gültig ab dem 25.01.2007 – (im folgenden Ziffer 276) lautet:
Ziffer 276 (Qualifizierte Öffnungsklausel)
- „Arbeitgeber und Betriebsrat können ergänzend zu diesem Tarifvertrag freiwilliger Betriebsvereinbarungen im Si...