Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung eines früheren Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit
Leitsatz (amtlich)
Die Parteien streiten darüber, ob das KSchG anwendbar ist. Die Klägerin ist Lehrerin und war als Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Kollegin in der Zeit vom 12.10.1994 bis zum 03.07.1996 an der Städtischen Gesamtschule S. eingestellt worden. Auf ihre Bewerbung vom 08.01.1996 wurde sie aufgrund eines am 31.07.1996 mit dem beklagten Land abgeschlossenen Arbeitsvertrages unbefristet ab 19.08.1996 an der Gesamtschule in D. weiterbeschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 16.01.1997 zum 28.02.1997 wegen mangelnder Bewährung gekündigt.
1. Wegen des sozialen Schutzzwecks des KSchG ist die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.
2. Dies kann bei einem als Lehrer beschäftigten Arbeitnehmer dann der Fall sein, wenn das frühere Arbeitsverhältnis und das neue Arbeitsverhältnis nur durch die Schulferien unterbrochen war.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 15.05.1997; Aktenzeichen 4 Ca 527/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.05.1997 – 4 Ca 527/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem beklagten Land zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des beklagten Landes vom 16.01.1997.
Die am 15.03.1959 geborene Klägerin ist Lehrerin. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Klägerin absolvierte das er...