Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf einen Zuschuss zur Umrüstung des Kohleofens nach dem Ende des Steinkohlebergbaus aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
Leitsatz (amtlich)
1. Einem Anspruch auf einen Zuschuss zur Umrüstung des Kohleofens nach dem Ende des Steinkohlebergbaus steht die abschließende tarifliche Regelung im Tarifvertrag vom 29.04.2015 zur Änderung des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus entgegen.
2. Unabhängig davon scheidet ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Umrüstung des Kohleofens nach dem Ende des Steinkohlebergbaus aus Vertrauensschutzgesichtspunkten aus, weil die Bergleute angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen, dass die Belieferung mit Hausbrandkohle auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde. Für die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt muss die Arbeitgeberin nicht einstehen.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 12.06.2023; Aktenzeichen 6 Ca 2275/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.06.2023 - 6 Ca 2275/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Übernahme von Kosten einer Heizungsumrüstung.
Die Beklagte betrieb in der Vergangenheit Steinkohlenbergwerke im Saarland und in Nordrhein-Westfalen. Der Steinkohlenbergbau im Revier Saar wurde zum 30.06.2012 eingestellt. Nachdem das von der Beklagten betriebene Bergwerk Q. in Marl zum 31.12.2015 geschlossen wurde, gab es in Deutschland nur noch das Bergwerk der Beklagten M. in Bottrop und das von...