Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewerbungsverfahren; Seiteneinsteiger
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst Bewerbungen für einen Seiteneinstieg allein deshalb zurückzuweisen, weil der Bewerber zuvor die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen endgültig nicht bestanden hat.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 4 Ca 6685/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2010 – 4 Ca 6685/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Recht der Klägerin, an Bewerbungsverfahren für den Schuldienst des beklagten Landes in Form des sog. Seiteneinstiegs teilzunehmen.
Die im August 1961 geborene Klägerin legte 2003 erfolgreich die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II mit den Fächern Sport und Geographie ab. Nach dem Vorbereitungsdienst bestand sie im Januar 2006 die Prüfung und am 15. August 2007 die Wiederholungsprüfung für das Zweite Staatsexamen nicht. Eine von ihr erhobene Klage gegen die Prüfungsentscheidung blieb erfolglos. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nach § 41 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (SGV. NRW. 203010) nicht vorgesehen. Im März 2006 schloss die Klägerin an der Deutschen Sporthochschule Köln das eine Regelstudienzeit von acht Semestern beinhaltende Studium der Diplom-Sportwissenschaft mit dem Schwerpunkt Rehabilitation und Prävention erfolgreich ab.
Nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz NRW vom 12. Mai 2009 ist das Bestehe...