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LAG Düsseldorf Urteil vom 16.12.1996 - 5 Sa 1416/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Tarifnormen, Bewertung von Beamtendienstposten bei der Deutschen Bahn AG bzw. dem Bundeseisenbahnvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern, die auf sogenannten Beamtendienstposten beschäftigt werden, kommt es entscheidend auf die tatsächliche Bewertung ihrer konkreten Tätigkeit durch den Arbeitgeber an und nicht auf eine maximal mögliche Bewertung gemäß der Anlage 1 Teil B des AN-TV in Verbindung mit dem jeweiligen Tätigkeitsverzeichnis.

 

Normenkette

Angestellten TV Deutsche Bundesbahn § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 06.08.1996; Aktenzeichen 8 Ca 1381/96)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.08.1996 – 8 Ca 1381/96 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin wurde am 01.10.1991 von der damaligen Bundesbahndirektion K. als Bundesbahnangestellte für den Sozialversicherungsdienst bei der Sozialversicherung W. in W. eingestellt. Da es sich bei dieser Position um einen sogenannten Beamtendienstposten handelte, erfolgte die Vergütung der Klägerin gemäß der Anlage 1 Teil B des Angestelltentarifvertrages Deutsche Bundesbahn (AN TV) nach Vergütungsgruppe V b, was einer beamtenrechtlichen Bewertung des Dienstpostens nach G (Bundesbahninspektor) entsprach.

Ab dem 01.11.1992 übernahm die Klägerin auf Dauer einen heute mit RV 37 bezeichneten Beamtendienstposten in der Vertrags-/Auslandsrentengruppe der Sozialversicherung W. und wurde dort als Sachbearbeiterin für Vertragsrenten eingesetzt.

Ausweislich eines von der Kläger...

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