Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung einer Betriebsrente. Berechnungsdurchgriff. Eigenkapitalauszehrung. Betriebliche Altersversorgung. Gefahr der Eigenkapitalauszehrung
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung über die Anpassung einer Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werden würde.
2. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen; denn die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 10.11.2011; Aktenzeichen 7 Ca 2255/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2011 - 7 Ca 2255/11 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2011.
Der Kläger war am Standort O. ursprünglich bei der International I. Company GmbH tätig. Diese erteilte ihm eine Versorgungszusage. Nachdem die Arbeitgeberin 1985 von der K. D. GmbH, einem Unternehmen des U.-Konzerns, übernommen wurde, schied der Kläger dort durch Aufhebungsvertrag zum 30.06.1989 aus. Seit dem 01.07.1990 bezieht er eine Betriebsrente. 1994 übernahm die K. D. GmbH von ...