Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB. fristgemäßer Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB. Verwirkung. Annahmeverzug des Veräußerers
Leitsatz (redaktionell)
Eine nicht vollständige Information über das Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang.
Normenkette
BGB §§ 613a, 124, 242
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 07.02.2006; Aktenzeichen 5 Ca 1532/05 lev) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 07.02.2006 – 5 Ca 1532/05 lev – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 22.07.2005 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem macht er gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils der Beklagten wirksam widersprochen hat.
Der am 22.09.1946 geborene Kläger war seit dem 01.04.1984 für die Beklagte zuletzt in der Funktion des Leiters des Bereichs „Presse und Public Relations” zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 9.642,12 EUR beschäftigt.
Neben der Fixvergütung steht dem Kläger eine Jahressondervergütung zu, welche im jeweiligen Monat Januar des Folgejahres ausgezahlt wird und 33.694,13 EUR brutto beträgt. Hinzu kommen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie ein Bonus, der jeweils mit dem Maigehalt des Folgejahres ausgezahlt wird.
Der Kläger war schwerpunktmäßig im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) tätig, der insbeso...