Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche einer Gebäudereinigungskraft auf Zahlung der Feiertagsvergütung in den Schulferien
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Wirksamkeit einer allgemeinen Vertragsbestimmung eines Gebäudereinigungsunternehmens, wonach u.a. das Arbeitsverhältnis während der Schulferienzeit ruht, soweit die Schulferienzeit nicht durch Urlaub abgedeckt ist (s.a. BAG, Urteil vom 10.01.2007 - 5 AZR 84/06 - NZA 2007, 383 - 387).
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem Arbeitnehmer steht keine Feiertagsvergütung gem. § 2 Abs. 1 EntgFG zu, wenn das Arbeitsverhältnis in der betreffenden Zeit ruht, da er in dieser Zeit auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet und keinen Lohn verdient hätte.
2. Eine Regelung im Arbeitsvertrag einer in einer Schule eingesetzten Gebäudereinigungskraft, wonach das Arbeitsverhältnis während der Schulferien ruht, soweit diese nicht durch Urlaub abgedeckt ist, ist wirksam.
Normenkette
EntgFG § 2 Abs. 1; BGB § 305
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 12.06.2014; Aktenzeichen 1 Ca 674/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.06.2014 - 1 Ca 674/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Feiertagsvergütung.
Die am 29.03.1948 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.2013 bei der Beklagten als Innenreinigerin mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Sie ist ausschließlich im Bereich der Schulreinigung eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden gem. § 3.1. des Arbeitsvertrages vom 05.06.2013 die Regelungen des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung Anwendung.
In § 9 des Arbeitsvertrages heißt es u.a.:
" Urlaub/Z...