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LAG Düsseldorf Urteil vom 13.08.2014 - 4 Sa 402/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber einer Entschädigungsforderung des übergangenen Bewerbers wegen Altersdiskriminierung, wenn die Bewerbung allein auf die Erlangung der Entschädigung und nicht der ausgeschriebenen Stelle zielt.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Fall von Ansprüchen nach § 15 AGG kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Erwerb der Rechtsstellung als Bewerber dann als unredlich erscheinen, wenn die Bewerbung allein deshalb erfolgte, um Entschädigungsansprüche zu erlangen.

2. Gegen die Ernstlichkeit der Bewerbung spricht, dass diese Fehler aufweist, dass der Bewerber keine Begründung dafür gibt, warum er im Alter von 57 Jahren noch einmal einen einschneidenden Wechsel seines beruflichen Werdegangs anstrebt, sowie eine Vielzahl von Diskriminierungsklagen auf vergleichbare Stellenausschreibungen von Anwaltskanzleien. Auffällig ist auch in diesem Sinne, dass der Bewerber unmittelbar nach Erhalt der Absage seine Ansprüche geltend macht, ohne abzuwarten, ob eine Einstellung noch in Betracht kommt.

 

Normenkette

AGG § 15; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.02.2014; Aktenzeichen 14 Ca 3500/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.08.2016; Aktenzeichen 8 AZR 809/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.02.2014 - 14 Ca 3500/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers wegen Altersdiskriminierung.

Die Beklagte ist eine international tätige Anwaltssozietät mit mehreren Standorten in Deutschland (Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München).

Im März 2013 schaltete sie ...

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