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LAG Düsseldorf Urteil vom 13.03.2008 - 11 Sa 2203/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenvertretung. Reisebeihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Heimreisen steht einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung während seiner Amtszeit lediglich die in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 TGV geregelte Reisebeihilfe zu.

2. Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus § 96 Abs. 8 SGB IX.

 

Normenkette

SGB IX § 96 Abs. 6; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 2; BRKG § 15; Trennungsgeldverordnung (TGV) § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 10 Ca 3837/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen 7 AZR 387/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom24.10.2007 – 10 Ca 3837/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1974 als Verwaltungsangestellte bei der Bundeswehr beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Zunächst war die Klägerin örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Depot C.-M.. Im Jahre 2004 wurde sie als stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando (SKUKdo) in L. gewählt. Am 04.10.2005 rückte sie in die Freistellung als erstes stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung nach.

Durch den zuständigen Befehlshaber, General M., wurde die Klägerin gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 97 Abs. 7 SGB IX von ihrer dienstlichen Verpflichtung freigestellt. Diese Freistellung bewirkte, dass sie während der Arbeitswoche am Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung in L. anwesend sein musste. Vor diesem Hintergrund erging eine Verfügung der Standortverwaltung M. vom 28.09.2005, mit der die Klägerin mit Wirkung vom 04.10.2005 f...

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