Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 16.09.1997; Aktenzeichen 4 Ca 2669/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.09.1997 – 4 Ca 2669/97 – teilweise abgeändert und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, dem Kläger acht Urlaubstage in natura zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger acht Tage Resturlaub aus 1996 zu gewähren.
Der ursprünglich vom Kläger mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung von acht Resturlaubstagen aus 1996 ist vom Arbeitsgericht Wuppertal mit Urteil vom 16.09.1997 – 4 Ca 2669/97 – mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltung nicht in Betracht komme und im übrigen aber auch ein Resturlaubsanspruch des Klägers aus 1996 aufgrund der einschlägigen tariflichen Regelung des Bundes-Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (im folgenden: BRTV) erloschen sein dürfte, weil der Kläger nicht vorgebracht habe, seinen Resturlaubsanspruch vor Ende März 1997 schriftlich geltend gemacht zu haben.
Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des den Parteien am 09.10.1997 zugestellten Urteils Bezug genommen.
Mit der am 04.11.1997 eingelegten Berufung, die mit einem beim Landesarbeitsgericht am 03.12.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist, macht der Kläger in erster Linie die Gewährung des Resturlaubsanspruches von acht Tagen aus 1996 in natura geltend.
Der Kläger...