Leitsatz (amtlich)
Der Kläger steht seit dem 01.12.1986 als Hauptreferent in den Diensten des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes. Er ist einer von 14 Juristen der Geschäftsstelle in Düsseldorf. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich gemäß Anstellungsvertrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 68 LGB NW auf Genehmigung der beantragten Nebentätigkeit als Rechtsanwalt, da hinreichend wahrscheinlich ist, dass er einen nicht geringen Teil der anwaltlichen Tätigkeit während seiner Arbeitszeit bei dem Beklagten auszuüben hat. Auch ein Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht gegeben. Soweit der Beklagte zwei Arbeitnehmern in der Vergangenheit die Nebentätigkeit genehmigt hatte, handelte es sich um individuelle, befristete Regelungen in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Normenkette
LBG NW § 68; BRAO § 7 Nr. 8
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.1999; Aktenzeichen 7 Ca 1172/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.04.1999 – 7 Ca 1172/99 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt zu erteilen.
Der Kläger steht seit dem 01.12.1986 in den Diensten des Beklagten. Der Beklagte ist ein kommunaler Spitzenverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der die ihm angeschlossenen nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden in rechtlicher Hinsicht berät sowie deren Interessen gegenüber den anderen staatlichen Ebenen und insbesondere auch der Politik vertritt. Der Kläger ist in der mit 14 Juristen besetzten Geschäftsstelle des B...