Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 12.05.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1799/00) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom12.05.2000 – 1 Ca 1799/00 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 1999 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % seines maßgeblichen Bruttogehaltes zusteht.
Der am 13.03.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1985 bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger als anerkannter Prüfer beschäftigt. Im zuletzt gültigen Anstellungsvertrag vom 01./15.07.1986 heißt es in Ziffer 4) unter anderem:
Weiterhin erhalten Sie ein Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung des T. Rheinland.
Das Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug im Jahre 1999 zuletzt DM 6.490,44.
Bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem T. Rheinland e. V. in K., existierten seit dem 01.01.1967 Betriebsvereinbarungen, in denen Jahressonderzahlungen für die Beschäftigten geregelt wurden. In der einschlägigen Vereinbarung vom 06.01.1981 findet sich hierzu folgende Regelung:
8.1 Weihnachtsgeld
Die Mitarbeiter erhalten, sofern sie ein volles Kalenderjahr im T. Rheinland beschäftigt sind, ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 1,25-fachen Monatsgehaltes …
In der Folgezeit kamen dem T. Rheinland e. V. Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser Betriebsvereinbarung. Mit zwei Rundschreiben vom 15.09. und 24.10.1986 (Blatt 141 bis 145 der Akten) informierte der damalige Arbeitgeber seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über die rechtliche Situation und führte im Schreiben vom 24.06....