Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung der betrieblichen Altersversorgung eines Betriebsrentners bei Kaufkraftverlust
Leitsatz (amtlich)
1. Additional-Tier-1-Anleihen als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind kein Eigenkapital i.S.d. HGB.
2. Aus einer Additional-Tier-1-Anleihe resultiert ist in dem Jahr, in welchem sie begeben wird, nicht zugleich ein Ertrag bei dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, weil der Anleihe zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Außerdem steht dem Emittenten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung.
3. Negative wirtschaftliche Prognose einer Bank zum 01.07.2022 u.a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs.
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Art. 25; Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Art. 54; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 315; EGHGB Art. 67; HGB § 266 Abs. 3; HGB § 272 Abs. 1; HGB § 272 Abs. 2; HGB § 289 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.12.2023; Aktenzeichen 11 Ca 2799/23)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 28.10.2025; Aktenzeichen 3 AZR 26/25)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2023 - 11 Ca 2799/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum 01.07.2022.
Der Kläger - ursprünglich außertariflicher Mitarbeiter der Beklagten - war seit dem 01.02.2016 Betriebsrentner der Beklagten. Die monatliche Betriebsrente betr...