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LAG Düsseldorf Urteil vom 08.12.2011 - 4 Sa 943/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderung an eine Vertretungsregelung nach § 14 I Nr. 3 TzBFG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.

 

Normenkette

TzBFG § 14 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 08.07.2011; Aktenzeichen 4 Ca 78/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.2013; Aktenzeichen 7 AZR 96/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.07.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31.12.2010 geendet hat.

Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten tätig. Sie schloss mit der Beklagten am 18.04.2007 einen befristen Arbeitsvertag (Bl. 19 d.A.) ab, der zunächst eine Befristung vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 vorsah. Diese Befristung wurde mit Vereinbarung vom 22.10.2007 (Bl. 16 d.A.), vom 19.12.2007 (13 d.A.) und zuletzt mit Vereinbarung vom 25.06.2008 bis zum 31.12.2008 verlängert. In der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 hatte die Klägerin einen befristen Arbeitsvertrag mit der Gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH in E.. Sie wurde während dieser Zeit von der Gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH an die Beklagte als Leiharbeitnehmerin überlassen. Sie ist seit dem...

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