Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO. Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB. Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Alt- und Neuverträgen bei dynamischen Bezugnahmeklauseln. Mittelbare Altersdiskriminierung bei Beschäftigten mit Altverträgen im Vergleich zu jüngeren Beschäftigten mit Neuverträgen. Bestimmtheit des Feststellungsantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Leitsatz (amtlich)
1. Auslegung einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel (Altvertrag) als sog. Gleichstellungsabrede.
2. Zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis von Beschäftigten mit Alt- und Neuverträgen bei der weiteren Vereinbarung von dynamischen Bezugnahmeklauseln nach dem zeitlichen Ende des vom Bundesarbeitsgericht gewährten Vertrauensschutzes (hier angeblich von 2002 bis 2013).
3. Zur der mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters im Verhältnis von Beschäftigten mit Alt- und Neuverträgen bei der weiteren Vereinbarung von dynamischen Bezugnahmeklauseln nach dem zeitlichen Ende des vom Bundesarbeitsgericht gewährten Vertrauensschutzes (hier angeblich von 2002 bis 2013).
Leitsatz (redaktionell)
1. Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz sind zulässig, wenn sie sachdienlich sind. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt.
2. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musst...