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LAG Düsseldorf Urteil vom 06.04.2017 - 11 Sa 1411/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der ungeminderten Rente i.S. von § 11 S. 2 TV ATZ. Höhe der Aufstockungszahlung während der Altersteilzeit bei Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236 b SGB VI ist eine ungeminderte Rente im Sinne von § 11 Satz 2 TV ATZ. § 11 TV ATZ regelt nur die Nachteile hinsichtlich der gesetzlichen Rente. Entgangener Verdienst, Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung oder weitere Verluste der Beschäftigten werden nicht berücksichtigt.

 

Normenkette

TV ATZ § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Entscheidung vom 23.10.2015; Aktenzeichen 1 Ca 784/15 lev)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2018; Aktenzeichen 9 AZR 430/17)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.10.2015 - 1 Ca 784/15 lev wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Der am 15. April 1952 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 09. April 2009 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung, durch die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2015 einvernehmlich beendet worden ist. In der Altersteilzeitvereinbarung vom 08. April 2009/09. April 2009 (vgl. Bl. 16 - 24 d.A., nachfolgend: "Altersteilzeitvereinbarung") heißt es unter anderem wie folgt:

"3 Vergütung und Aufstockungszahlung

[...].

4 Abfindungsregelung gem. § 11 ATV

Die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses erfolgt aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung der D. GmbH & Co. OHG. Sie erhalten eine Abfindung in Höhe von 6.902,40 € brutto, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2015 fällig wird und im Folgemonat zur Auszahlung gelangt.

Voraussetzung für die Zahlung der...

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