Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Versetzung
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet einer unbilligen Versetzung an einen anderen Ort vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verbindlichkeit der Versetzung zu befolgen (entgegen BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11, [...] Rn. 24).
Normenkette
BetrVG § 99; BGB § 315; GewO § 106; GewO § 121; SeeArbG § 32; SeeArbG § 124; ZPO § 256; ZPO § 259
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.09.2015; Aktenzeichen 15 Ca 3000/15)
Tenor
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I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 - 15 Ca 3000/15 - abgeändert und zur Klarstellung im Hauptsacheausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Dienstsitz E. weiter zu beschäftigen.
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II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den tatsächlichen Einsatzort des Klägers sowie die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 04.08.1999 beschäftigt. Grundlage war zuletzt der noch mit der G. T. D. GmbH abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 02.12.2002. In diesem hieß es u.a.:
"§ 2 Tätigkeit
1.Der Mitarbeiter wird als Callcenter Manager bei der Arbeitgeberin eingestellt. Der Dienstsitz des Mitarbeiters ist E..
2.Die Arbeitgeberin behält sich vor, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Arbeit - auch an einem anderen Ort - zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und/oder Fähigkeiten entspricht.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Die G. T. D. GmbH wurde ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Nürnberg HRB 18625 im November 2011 mit der Beklagten verschmolze...