Entscheidungsstichwort (Thema)
Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB. Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Vertrauensbereich
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der nach § 626 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Umstand, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeit freistellen kann, um ihn nicht bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist weiterbeschäftigen zu müssen, ein zu berücksichtigender Aspekt.
2. Auch wenn man bei einer Pflichtverletzung im Vertrauensbereich grundsätzlich von dem Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgeht (so jetzt BAG v. 04.06.1997 – 2 AZR 526/96 – EzA § 626 BGB n. F. Nr. 168), ist diese, ebenso wie bei einer entsprechenden Störung im Leistungsbereich (zuletzt BAG v. 24.04.1997 – 2 AZR 268/96 – EzA § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 43), bei einem besonders groben Pflichtenverstoß im Vertrauensbereich entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer sein pflichtwidriges Verhalten ohne weiteres erkennbar ist und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen kann.
Normenkette
BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 4335/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.11.1997 – 2 Ca 4335/97 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.06.1997 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewie...