Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzsicherung. Wertguthaben. Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
§ 8a ATG regelt – weitergehend als zuvor § 7 d SGB IV – Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Vorschrift ist aber keine Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die bei fehlender Insolvenzsicherung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründen kann.
Normenkette
ATG § 8a; BGB § 823 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1796/07 v) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal – Gerichtstag Velbert – vom 29.11.2007 – 1 Ca 1796/07 v – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Streithelferin des Klägers hat diese selbst zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Der am 01.09.1947 geborene Kläger war seit dem 25.08.1970 bei der Firma F. V. & Söhne GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), einem metallverarbeitenden Unternehmen mit damals ca. 350 Arbeitnehmern, beschäftigt. Der Beklagte zu 1) war ab Mai 2000 als Geschäftsführer bestellt. Er war nach der internen Geschäftsverteilung zuständig für den Bereich Vertrieb und Entwicklung. Der Beklagte zu 2) war in dem Zeitraum von April 2000 bis zum 23.09.2005 als Geschäftsführer bestellt. Er war zuständig für den Bereich Technik. Bis zum Sommer 2004 war Herr V. als weiterer Geschäftsführer u.a. für...