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LAG Düsseldorf Teilurteil vom 13.12.2006 - 7 (18) Sa 417/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang im gekündigten Arbeitsverhältnis. Ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB. Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB. Verwirkung des Widerspruchsrechts. Weiterarbeit bei neuem Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Liegt eine fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB vor, wird die Widerspruchsfrist des § 613a Abs 6 BGB nicht in Gang gesetzt. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob und aus welchen Gründen der Arbeitnehmer überhaupt nicht, nicht ausreichend bzw. ganz oder in Teilen fehlerhaft informiert worden ist.

2. Das Widerspruchsrecht nach § 613a BGB unterliegt der Verwirkung. Bei einer unvollständigen Unterrichtung kann der Lauf des Zeitmoments der Verwirkung frühestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitnehmers von der Unvollständigkeit der Unterrichtung beginnen.

3. Das danaben erforderliche Umstandsmoment muss so beschaffen sein, dass der bisherige und der neue Betriebsinhaber im Zusammenspiel mit dem Zeitmoment berechtigt darauf vertrauen dürfen, der Arbeitnehmer werde sich dem durch § 613a Abs. 1 BGB angeordneten Vertragspartnerwechsel nicht mehr durch einen Widerspruch widersetzen. Die bloße tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Vertragsarbeitgeber reicht bei einer fehlerhaften Unterrichtung nicht aus, um daraus auf eine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel zu schließen.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 5-6

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1865/05 lev)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.07.2008; Aktenzeichen 8 AZR 166/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 08.03.2006 – 3 Ca 1865/05 lev – wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass zwischen den ...

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