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LAG Düsseldorf Beschluss vom 29.06.2021 - 3 TaBV 18/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrwirkung einer normativ gültigen Betriebsvereinbarung für Spruch der Einigungsstelle. Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle wegen streitiger Rechtslage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff der offensichtlichen Unzuständigkeit bei § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

2. Solange zum selben Regelungsthema eine abschließende Regelung durch eine ungekündigte und damit normativ wirkende Betriebsvereinbarung bereits besteht, kann diese durch Spruch einer Einigungsstelle nicht abgelöst werden. Spruchfähig ist das Regelungsthema vielmehr erst nach Beendigung der Laufzeit und damit der normativen Wirkung der bestehenden Kollektivvereinbarung.

3. Da diese Rechtsfrage allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten ist und eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu nicht besteht, zudem die Gegenansicht zwar nicht zu überzeugen vermag, aber auch nicht rechtlich unhaltbar ist, scheidet die Annahme, eine Einigungsstelle sei in einem solchen Fall offensichtlich unzuständig, aus. Sie ist dann vielmehr gerichtlich einzusetzen und hat sodann selbst über ihre Zuständigkeit zu entscheiden.

 

Normenkette

ArbGG § 100; BGB § 313

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 21.05.2021; Aktenzeichen 2 BV 7/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.05.2021 - Az.: 2 BV 7/21 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema der Neuregelung des Entgeltsystems unter Einsatz eines Regelarbeitszeitmodells.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, welches die Zustellung von Tageszeitungen an Abonnenten zum Gegenstand hat und beschäftigt insgesamt 255 Zusteller. Der Betei...

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