Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Betriebsrat steht bei kurzfristigen Versetzungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber ohne Beachtung seiner Beteiligungsrechte durchführt, ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu.
2. Änderungen des Arbeitsbereichs eines Arbeitnehmers, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreiten, sind nur dann eine Versetzung im Sinne des BetrVG, wenn sich auch die äußeren Umstände, unter denen die – ohnehin schon andere – Arbeit zu verrichten ist, erheblich ändern. Bei der Beurteilung, ob sich die äußeren Umstände erheblich ändern, ist darauf abzustellen, welche äußeren Umstände für die Tätigkeit prägend sind.
3. Arbeiten Angestellte einer Luftfahrtgesellschaft im Wesentlichen auf dem Vorfeld eines Flughafens, stellt die Übertragung (kurzfristiger) Vertretungsausfgaben im Innendienst eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 1 2. Alt. BetrVG dar.
Normenkette
BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 05.09.2007; Aktenzeichen 4 BV 32/07)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 23.06.2009; Aktenzeichen 1 ABR 23/08)
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.09.2007 – 4 BV 32/07 – wird teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige – erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte – Zustimmung des Antragstellers, Mitarbeiter aus der Jobgruppe Professional Operations 1 als Allrounder Operations 2 einzusetzen, sofern nicht die Maßnahme aus sachlichen Gründen im Sinne von § 100 BetrVG dringend erforderlich ist, auch wenn der Einsatz die Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreitet.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR angedroht.
Die weite...