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LAG Düsseldorf Beschluss vom 28.01.2002 - 7 Ta 3/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleich ohne Kostenregelung. Mehrkosten durch Unzuständigkeit des Gerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.

 

Normenkette

ZPO §§ 98, 281 Abs. 3; GVG § 17b Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 27.12.2001; Aktenzeichen 3 Ca 3058/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.12.2001 abgeändert und der Antrag des Beklagten vom 30.11.2001 auf eine gerichtliche Kostengrundentscheidung über die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach entstandenen Kosten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: 2.485,00 DM.

 

Tatbestand

A.

Nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Mönchengladbach an das Arbeitsgericht Mönchengladbach schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Dieser Vergleich enthielt keine Kostenregelung.

In dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht auf den Antrag des Beklagten dem Kläger die vor dem unzuständigen Landgericht entstandenen Kosten auferlegt.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die unzulässige Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts (dazu s. unten) unterliegt der Anfechtung (Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 99 Rdn. 4 und 19). Hier ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (§§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog; siehe auch: OLG Köln Rpfleger 1987, 429). Die auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfol...

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