Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Kündigung eines formlos zum Geschäftsführer bestellten Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich, der ausschließlich durch die klagende Partei bestimmt wird.
2. Beim Geschäftsführer einer GmbH greift in jedem Fall die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG mit der Folge der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte dann nicht, wenn der Streitgegenstand das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft.
3. Betrifft der Streitgegenstand hingegen nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern nur das Schicksal des ursprünglichen Arbeitsvertrages, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte anzunehmen.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 06.08.2012; Aktenzeichen 1 Ca 1473/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.8.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 6.8.2012 - 1 Ca 1473/12 - abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 14.735,53 Euro
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie über Gehaltsansprüche und insoweit vorab über die Zulässigkeit des zu dem Arbeitsgericht beschrittenen Rechtswegs.
Der Kläger ist seit dem 1.9.2009 bei der I. & H. Metallgießerei GmbH, der Insolvenzschuldnerin, beschäftigt gewesen bei einer monatlichen Grundvergütung in Höhe von 7.500,00 Euro brutto.
Aufgrund formloser Abrede ist er seit Februar 2011 zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt.
Am 1.2.20...