Rechtsbeschwerde
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich per Vergleich darauf verständigen, dass ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Normenkette
VV RVG Nr. 1000
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 22.06.2005; Aktenzeichen 1 Ca 7096/04) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2005 wird der (richterliche)Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom22.06.2005 – 1 Ca 7096/04 –, zugestellt am 06.07.2005, aufgehoben.
2. Der Festsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.04.2005 wird (teilweise) abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer außer Ansatz gelassen hat.
3. Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers/Beschwerdeführers an das Arbeitsgericht Düsseldorf/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
5. Für die Antragsgegnerin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Kündigungsschutzklage vom 23.09.2004 wandte sich die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits gegen die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.09.2004 nicht beendet wird.
Zugleich stellte sie Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem das Arbeitsgericht entsprach. Im Gütertermin schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
- Die Parteien sind sich einig, dass ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt besteht.
- Damit ist der vorlieg...