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LAG Düsseldorf Beschluss vom 14.05.2002 - 7 Ta 336/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Prozessfähigkeit. Statthaftigkeit einer Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Fall der gerichtlichen Anordnung an eine Partei, ihre Prozessfähigkeit nachzuweisen, ist eine Beschwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, noch wird mit ihr ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen, weshalb eine Beschwerde gegen diese Anordnung nicht statthaft ist.

 

Normenkette

ZPO § 567 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 24.04.2001; Aktenzeichen 11 Ca 35/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom24.04.2001 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 300,00 EUR.

 

Tatbestand

A.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, in dem ihm aufgegeben worden ist, seine Prozessfähigkeit durch Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens eines anerkannten sachverständigen Facharztes darzulegen und unter Beweis zu stellen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Beschwerde, für eine Prozessfähigkeit des Klägers zu unterstellen ist (vgl. BGHZ 110, 294; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 44 IV 2), ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Das – allein in Betracht zu ziehende – Rechtsmittel der Beschwerde ist nur unter den Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO a. F. – es gelten noch die bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Vorschriften; s. § 26 Nr. 10 EGZPO – statthaft, die hier nicht gegeben sind. Für den Fall der Anordnung an die Partei, ihre Prozessfähigkeit nachzuweisen, ist eine Beschwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, noch wird mit ihr ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine prozessleiten...

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