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LAG Düsseldorf Beschluss vom 13.10.2014 - 13 Ta 342/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung bei PKH. Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich. Reduzierung des Gebührensatzes. 1,0 oder 1,5 Gebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich, führt dies bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs nicht zu einer Reduzierung des Gebührensatzes auf 1,0 gemäß VV RVG 1003 Abs. 1 (entgegen LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09 - NZA-RR 2009, 556; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - [...]; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - [...]; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82; vgl. auch LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07 - [...]).

 

Normenkette

VV-RVG Nrn. 1000, 1003; BGB § 779

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.05.2014; Aktenzeichen 11 Ca 964/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - 11 Ca 964/14 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf 20.05.2014 in der Fassung der teilweisen Abhilfe vom 26.06.2014 bezogen auf die Festsetzung der Einigungsgebühr abgeändert.

Insoweit wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der erneuten Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 10.04.2014 (3.843,40 €) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren beantragte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren". Im Güt...

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