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LAG Düsseldorf Beschluss vom 13.08.2001 - 2 Ta 200/01

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Verfahrensgang

ArbG Essen (Beschluss vom 11.01.2001; Aktenzeichen 1 Ca 4322/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird derProzesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom11.01.2001 dahingehend abgeändert, dass ihr Rechtsanwalt D. beigeordnet wird.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin hat mit der Klage die Vergütung für die Monate August und September 2000 in Höhe von je 3.000,– DM brutto eingeklagt. Zuvor hatte die Klägerin unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2660/00 gegen eine von dem Beklagten am 03.07.2000 ausgesprochene mündliche Kündigung auf Feststellung geklagt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Weiter hatte die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Vergütung für die Monate Juni und Juli 2000 in Höhe von je 3.000,– DM brutto verklagt. Dieser Rechtsstreit wie auch der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit endeten durch Versäumnisurteile, wobei der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit durch Versäumnisurteil vom 08.01.2001 beendet wurde.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Anwaltsbeiordnung sei nicht erforderlich, da es sich bei den geltend gemachten Zahlungsansprüchen der Klägerin um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt habe, nachdem die Forderungen vom Beklagten nicht bestritten worden seien.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Verfolgung der Lohnansprüche entscheidungserhebliche Vorkenntnis aus dem Kündigungsschutzprozess 5 Ca 2660/00 vorausgesetzt habe. Hier sei nicht einfach zu ermitteln gewesen...

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