Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Düsseldorf Beschluss vom 13.08.2001 - 2 Ta 200/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Beschluss vom 11.01.2001; Aktenzeichen 1 Ca 4322/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird derProzesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom11.01.2001 dahingehend abgeändert, dass ihr Rechtsanwalt D. beigeordnet wird.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin hat mit der Klage die Vergütung für die Monate August und September 2000 in Höhe von je 3.000,– DM brutto eingeklagt. Zuvor hatte die Klägerin unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2660/00 gegen eine von dem Beklagten am 03.07.2000 ausgesprochene mündliche Kündigung auf Feststellung geklagt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Weiter hatte die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Vergütung für die Monate Juni und Juli 2000 in Höhe von je 3.000,– DM brutto verklagt. Dieser Rechtsstreit wie auch der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit endeten durch Versäumnisurteile, wobei der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit durch Versäumnisurteil vom 08.01.2001 beendet wurde.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Anwaltsbeiordnung sei nicht erforderlich, da es sich bei den geltend gemachten Zahlungsansprüchen der Klägerin um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt habe, nachdem die Forderungen vom Beklagten nicht bestritten worden seien.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Verfolgung der Lohnansprüche entscheidungserhebliche Vorkenntnis aus dem Kündigungsschutzprozess 5 Ca 2660/00 vorausgesetzt habe. Hier sei nicht einfach zu ermitteln gewesen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


LAG Rheinland-Pfalz 4 Ta 237/97
LAG Rheinland-Pfalz 4 Ta 237/97

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Formularzwang bei § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO. Umfang des Sanktionscharakters von § 124 Nr. 2 ZPO. Verwirkung des Beschwerderechts gegen Aufhebung der Prozeßkostenhilfe. Aufhebung von Prozeßkostenhilfe  Leitsatz ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren