Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung Rechtsweg Arbeitsgericht bei "Arbeitsvertrag" mit Fremdgeschäftsführer. Keine gerichtliche Korrektur bei vorgenommener Vertragstypenwahl. Feststellung des Status' des Vertragsverhältnisses im Ganzen kein sic-non-Fall
Leitsatz (amtlich)
1. Zur sic-non-Einstufung von Kündigungsschutzanträgen bei außerordentlicher Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages im Nachgang zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18, siehe hierzu auch bereits LAG Düsseldorf vom 12.11.2019 - 3 Ta 377/19).
2. Vereinbaren die Vertragsparteien die vertragliche Grundlage der Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers ausdrücklich als "Arbeitsvertrag", ist diese Vertragstypenwahl regelmäßig bindend. Eine gerichtliche Korrektur anhand der praktischen Vertragsdurchführung findet hier nicht statt. Damit ist automatisch auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründet.
Normenkette
ArbGG §§ 2, 5; BGB §§ 611, 611a; HGB § 84 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.08.2019; Aktenzeichen 12 Ca 3106/19) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 03.09.2019 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2019 - Az.: 12 Ca 3106/19 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.111,11 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung mit Schreiben der Beklagtenvertreter vom 22.05.2019 sowie über weitere von dem Kläger geltend gemachte Ansprüche aus einem von ihm behaupteten Arbeitsverhältnis und in diesem Zusammenhang vorab über die Zuläs...