nicht rechtskräftigen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag nach Rücknahme der Berufung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes 2002 muss das Landesarbeitsgericht über die Begründetheit eines in der zweiten Instanz erstmals gestellten Antrages des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KSchG nach Rücknahme der Berufung des Arbeitgebers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts in einen Kündigungsschutzrechtstreit entscheiden.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungsantrag zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme rechtshängig war.
2. Eine „Flucht in die Rücknahme der Berufung” durch den Arbeitgeber ist auch dann nicht möglich, wenn in der Berufungsinstanz noch keine Anträge gestellt wurden; denn die mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer endet nicht mit der Rücknahme. Der rechtshängige Antrag auf Auflösung kann deshalb auch nach Rücknahme der Berufung gegen ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil zur Entscheidung gestellt werden.
Normenkette
KSchG § 9 Abs. 1, § 10
Nachgehend
Tenor
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 31.12.2005 aufgelöst.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von EUR 11.000,00 (elftausend) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien hatten in der ersten Instanz um die soziale Rechtfertigung einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung gestritten. Die Klägerin hat mit der Kündigungsschutzklage in erster Instanz obsiegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin, nachdem die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung begründet hatte, einen Auflösungsantrag gestellt...