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LAG Bremen Urteil vom 25.07.2002 - 3 Sa 83/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Probearbeitsverhältnis. Einfühlungsverhältnis. Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Dalegungs- und Beweislast für Einfühlungsverhältnis. Vergütungspflicht im Einfühlungsverhältnis

Leitsatz (amtlich)

1. Der Abschluss sog. Einfühlungsverhältnisse – einer unbezahlten Kennenlernphase zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – ist zulässig.

2. Streiten die Parteien über den Inhalt ihrer vertraglichen Abmachungen, spricht sowohl die – unstreitige – Vereinbarung eines Tätigwerdens des Arbeitnehmers für 4 Tage im Betrieb des Arbeitgebers als auch die – unstreitige – Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Frage der Bezahlung erst nach Beendigung der Tätigkeitsphase angesprochen hat, für den Abschluss eines – unbezahlten – Einfühlungsverhältnisses und gegen die Vereinbarung eines – bezahlten – Probearbeits-, Praktikums- oder Volontärverhältnisses.

Der Arbeitnehmer trägt dann die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, es sei eine Bezahlung des Einfühlungsverhältnisses vereinbart worden.

3. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass während kurzer Einfühlungsverhältnisse Arbeitnehmer keinen Lohn-/Gehaltsanspruch erwerben, und zwar auch dann nicht, wenn sie während des Einfühlungsverhältnisses für den Arbeitgeber verwertbare bzw. nützliche Tätigkeiten verrichten (gegen LAG Hamm, LAGE Nr. 2 zu § 611 BGB Probearbeitsverhältnis).

Normenkette

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 138; BBiG § 19

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 24.01.2002; Aktenzeichen 8 Ca 8234/01)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 24.01.2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für eine Tätigkeit bei der B...

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