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LAG Bremen Urteil vom 17.11.1989 - 4 Sa 69/89, 4 Sa 72/89

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Leitsatz (amtlich)

Ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von einem Reinigungsbetrieb auf einen anderen kann auch dann vorliegen, wenn der Vertrag eines großen Krankenhauses mit einem Reinigungsunternehmen über die Reinigung von Geschirr und Besteck in einer Spülküche des Krankenhauses, in der in der Regel 10–12 Arbeitskräfte des Reinigungsunternehmens beschäftigt waren, ausläuft, und das Krankenhaus sodann einen Vertrag über die entsprechenden Tätigkeiten mit einem anderen Reinigungsunternehmen abschließt.

Auf die unterschiedliche Gestaltung der jeweiligen Verträge der Reinigungsbetriebe mit dem Krankenhaus kommt es nicht entscheidend an.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 07.02.1989; Aktenzeichen 3 Ca 3287/88)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 7. Februar 1989 – 3 Ca 3279/88 und 3287/88 – abgeändert und die Klagen als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger machen den Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten geltend.

Ihre Klagen gingen am 19.8.1988 beim Arbeitsgericht Bremen ein. Sie richteten sich zunächst nicht nur gegen die Beklagte, weiterverklagt wurde auch die spätere Nebenintervenientin.

Mit Schriftsatz vom 3.1.1989 wurden die Klagen gegen die spätere Nebenintervenientin zurückgenommen, zugleich erfolgte die Streitverkündung. Die Streitverkündete ist auf seiten der Kläger beigetreten.

Die Klägerin zu 1. ist seit dem 2.4.1979 und der Kläger zu 2. seit dem 1.11.1981 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurden an 10 Stunden in der Woche im wesentlichen als Spülhilfen in der Zentralspüle des Zentralkrankenhauses (ZKH) St.-Jürgen-Straße in Bremen beschäftigt. Sie waren von der Beklagten als Spülkräfte eingestel...

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