Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2005 begründet wurde. Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen Seehafenbetriebe. Begriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe
Leitsatz (redaktionell)
Eine betriebliche Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gem. Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber auf den Entschluss des Arbeitnehmers bei Ablegung der Prüfung eingewirkt hat. Das bloße Ermöglichen der Hafenfacharbeiterausbildung reicht nicht aus.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 29.01.2013; Aktenzeichen 11 Ca 11133/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 29.01.2013 - 11 Ca 11133/12 - wird - auch im Rahmen des zweitinstanzlich erstmals gestellten Antrags - auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Gewerkschaftsmitglied ist, ist seit dem 04.12.2000 bei dem Beklagten als Hafenarbeiter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden u.a. der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen S., die Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen und der Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen S., deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wurde, Anwendung. Die Ta...