Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung bei negativer Zukunftsprognose. Weiterbeschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
Eine krankheitsbedingte Kündigung kann im Einzelfall trotz Vorliegens einer negativen Zukunftsprognose und betrieblichen Störungen unwirksam sein, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem freien oder in absehbarer Zeit frei werdenden auch höherwertigen Arbeitsplatz zumutbar ist.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2148/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 26.10.2004 – Az.: 2 Ca 2148/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Der Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen personenbedingten Kündigung.
Der am 21.06.1971 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1989 zuerst in einem Ausbildungsverhältnis und seit dem 26.01.1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Fachhandwerker/Schlosser beschäftigt. Sein zuletzt erzieltes durchschnittliches Monatsentgelt beträgt EUR 2.488,00 brutto.
Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 5 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig. Im Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.06.2003 das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen zum 31.12.2003.
Mit der am 03.07.2003 bei Gericht eingereichten Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Kündigung vom 28.06.2003.
Seit 1998 sind beim Kläger folgende Krankheitszeiten und Lohnfortzahlungskosten zu verzeichnen: