Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Beschwerde in Streitwertsachen. Bestimmter Antrag
Leitsatz (amtlich)
1) Die Zulässigkeit der Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts, die vor dem 01.07.04 nach § 9 Abs. 2 BRAGO ergangen sind, richtet sich seit dem 01. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts nach § 9 Abs. 2 BRAGO sind deshalb nur zulässig, wenn ein Beschwerdewert von EUR 200,– gem. § 33 Abs. 3 RVG erreicht ist.
3) Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn kein bestimmter Antrag gestellt wird und auch der weitere Vortrag nicht erkennen lässt, in welcher Höhe der Streitwert nach Auffassung des Beschwerdeführers festgesetzt werden soll, damit auch ein Beschwerdewert für die Beschwerdekammer nicht errechnet werden kann.
Normenkette
RVG § 61 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 01.07.2004; Aktenzeichen 10h Ca 10457/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 01. Juli 2004 – Az.: 10h Ca 10457/03 – wird ebenso als unzulässig zurückgewiesen wie die Beschwerde des Beklagten gegen denselben Beschluss.
Jede Partei des Beschwerdeverfahrens hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen.
Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers beträgt EUR 92,80. Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Beklagten EUR 200,00.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Bremen folgende Anträge angekündigt:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung des Beklagten vom 16.10.2003 nicht aufgelöst wird.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ...