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LAG Brandenburg Urteil vom 29.10.1998 - 3 Sa 229/98

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Verfahrensgang

ArbG Senftenberg (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2097/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 05.02.1998 – 3 Ca 2079/97 – abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und hierbei vor allem über die Frage, ob die soziale Auswahl zutreffend erfolgt ist.

Der am … 1961 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.09.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, die mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, tätig.

Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.01.1995, auf dessen Inhalt, Bl. 26 f. d. A., Bezug genommen wird, arbeitete der Kläger als Werkstattschlosser (Tarifgruppe 6) in der Pumpenwerkstatt des Entwässerungsbetriebes … der Betriebsdirektion … der Beklagten. In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.1996 befand sich der Kläger in der sogenannten „Kurzarbeit O”, die im Zeitraum vom 25.11. bis 20.12.1996 unterbrochen worden war; im letztgenannten Zeitraum arbeitete er als Palettenverlader. Vom 16.01.1997 bis zum 30.06.1997 wurde er als Seilrangierer beschäftigt. Ab 01.07.1997 befand er sich erneut in „Kurzarbeit O”.

Aufgrund der Reduzierung der Rohbraunkohleförderung und der damit einhergehenden Reduzierung der zu betreibenden Filterbrunnen reduzierte sich u. a. der Instandhaltungsbedarf der 3.447 eingesetzten Pumpen (im Jahre 1995 und zusätzlicher 900 Pumpen für die …) auf 2.592 betriebene Pumpen (Mitte 1997 zuzüglich 600 Pumpen für die …), was einer Verringerung von ca. 11.550 Arbeitsstunden (eine Pumpe bedarf einer durchschnittlichen Reparaturzeit von 1...

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