Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Kündigungsfrist in der Bauwirtschaft der neuen Länder
Leitsatz (amtlich)
1. Die Traifvertragsparteien des Baugewerbes haben mit der Regelung des § 12 a BTV-Bau keine eigenständige tarifliche Regelung der Kündigungsfristen getroffen, sondern nur die gesetzliche Kündigungsfrist des § 55 AGB/DDR in den Tarifvertrag deklaratorisch aufgenommen.
2. Nach dem Wegfall des § 55 AGB/DDR durch die Neuregelung des Art. 5 Kündigungsfristengesetz ist die gesetzliche Grundlage für die deklaratorische Tarifregelung entfallen.
3. Unter Berücksichtigung einer weiten Tarifauslegung gilt nunmehr auch in der Bauindustrie der neuen Bundesländern die Vorschrift des § 12 Ziff. 1.1. BRTV-Bau, die eine zulässige abweichende konstitutive Regelung der Kündigungsfrist iSd § 622 Abs. 4 S. 1 BGB darstellt.
Normenkette
BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.1, § 12a; AGB (DDR) § 55; Kündigungsfristengesetz Art. 5; BGB § 622 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Urteil vom 14.03.1996; Aktenzeichen 3 Ca 4016/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 14.03.1996 – 3 Ca 4016/95 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die tarifgebundenen Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist.
Der Kläger war seit dem 01.08.1995 bei der Beklagten als M. beschäftigt. Mit Schreiben vom 08.12.1995, das dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „fristgemäß zum 15.12.1995”.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß Arbeitsverhältnis habe gem. § 12 a BRTV nur mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden können.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß d...