Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Kündigung wegen Betriebsübergangs
Leitsatz (redaktionell)
§ 613a BGB verbietet nicht die Kündigung in Kenntnis eines bevorstehenden Betriebsübergangs, sondern nur diejenige Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs erfolgt. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist stets zulässig.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 31.05.2002; Aktenzeichen 2 Ca 2517/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Eberswalde v.31.05.2002 – 2 Ca 2517/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie einen Betriebsübergang.
Der Kläger war seit dem 01.05.1996 als Kraftfahrer bei der Beklagten zu 1) gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.310 DM (1.181,08 Euro) beschäftigt. Mit Schreiben vom 05.12.2001 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 01.01.2002 auf das Fuhrunternehmen im Rahmen eines Betriebsübergangs übergehe. Der Kläger widersprach – ebenso wie die weiteren hiervon betroffenen Fahrer – diesem Übergang am 11.12.2001, woraufhin die Beklagte zu 1) u.a. das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 28.02.2002 kündigte.
Hiergegen und gegen das Schreiben vom 05.12.2001 hat sich der Kläger mit seiner Klage bzw. Klageerweiterung gewendet und den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) geltend gemacht, nachdem diese den Betrieb der Beklagten am 01.02.2002 übernommen hatte.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hat durch das am 31.05.2002 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug gen...