rechtskräftig: ja
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 6 Ca 2149/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 13.12.1995 – 6 Ca 2149/95 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen durch das beklagte Land.
Der 1953 geborene Kläger, der verheiratet ist und eine Tochter hat, schrieb und unterzeichnete 1972 während seines Grundwehrdienstes an der Grenze zu Niedersachsen an der Elbe in der Nationalen Volksarmee eine als „Verpflichtung” bezeichnet Erklärung, in der er sich verpflichtete, das Ministerium für Staatsicherheit (im folgenden MfS) in der Abwehrarbeit zu unterstützen, dem MfS alle Mängel, Mißstände, negative Erscheinungen, die ihm bekannt würden, mitzuteilen und die angefertigten Berichte aus Sicherheitsgründen mit dem Namen „Klaus M.” zu unterzeichnen.
Vom 18.12.1972 bis 22.04.1974 wurde der Kläger vom MfS als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) geführt. Der Kläger erstellte 14 handschriftliche Berichte, die er mit seinem Decknamen unterzeichnete. In den Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) befinden sich darüber hinaus 9 Treffberichte des Führungsoffiziers sowie 3 Berichte des Führungsoffiziers nach Informationen des Klägers.
Die handschriftlichen Berichte des Klägers enthielten u.a. folgende Ausführungen:
„– Bericht vom 27.06.1973
Bisher konnte ich folgende Verstöße sowie Mängel und Mißstände im GD feststellen:
– Alkoholgenuß im …
Alkohol wurde übe...