Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsvereinbarung. Umsatzprämie. Betriebsübergang
Leitsatz (redaktionell)
Eine seit Jahren bezahlte Umsatzprämie kann durch eine Betriebsvereinbarung ohne Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip abgesenkt werden, wenn die Betriebsvereinbarung der Angleichung hoher Prämienzahlungen eines Teils der Arbeitnehmer und niedriger Prämienzahlungen eines anderen Teils der Arbeitnehmer dient, eine verdienstsichernde Härtefallklausel in der Betriebsvereinbarung enthalten ist und die Prämienzahlung ursprünglich auf einer Betriebsvereinbarung beruhte, die für den Betrieb nicht gilt, aber während der Gesamtzeit der Prämienzahlung angewendet wurde.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 2 Ca 628/02)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen 1 AZR 375/04)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 15.01.2003 – 2 Ca 628/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Provisionszahlungen. Streitgegenständlich ist der Provisionsanspruch des Klägers für die Monate Januar bis Mai 2002, den dieser nach der Provisionsregelung, die bis zum 31.12.2001 zur Berechnung seiner Provisionszahlung zugrunde gelegt worden ist, berechnet: Danach erhielt der Kläger eine Provision auf den von ihm monatlich getätigten Bruttoumsatz, von dem ein arbeitstägliches Fixum i. H. v. 1.074,00 DM (= 549,12 EUR) sowie weitere 5 % des Bruttoumsatzes abzuziehen waren; 1,28 % dieses so gekürzten Bruttoumsatzes erhielt der Kläger als Provision.
Demgegenüber berechnet die Beklagte seit dem 01.01.2002 die – geringere – Provision nach der Betriebsvereinbarung vom 29....