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LAG Brandenburg Urteil vom 06.12.1993 - 5 (4) Sa 399/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines „Diplomsportlehrers”

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Absolvent der „Deutschen Hochschule für Körperkultur” in Leipzig, der den Abschluß eines „Sportlehrers mit Hochschulabschluß” erworben und eine Zusatzprüfung an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt hat und deshalb die Berufsbezeichnung als „Diplomlehrer für Sport” führen darf, ist in Anwendung der Regelungen der 2. BesoldungsübergangsVO i.V.m. § 2 Nr. 3. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O i.d.F. des 2. und 3. Änderungstarifvertrages nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten, wenn er das Fach Sport in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet.

 

Normenkette

BAT-O §§ 11, 22-23; BesÜV 2

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des ArbG Potsdam vom 10. März 1993 – 4 Ca 2194/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger schloß am 25. Juli 1975 ein Studium der Sportwissenschaft … ab. Ausweislich des Zeugnisses, auf das Bezug genommen wird (Bl. 9 d.A.) war er damit berechtigt, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. Gleichzeitig erhielt er den akademischen Grad „Diplomsportlehrer” (Bl. 8 d.A.). Nach externer Vorbereitung legte der Kläger am 21. Mai 1987 eine Zusatzprüfung über Methodik des Sportunterrichts ab, nach der er berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen (Bl. 10 d.A.).

Seit 1990 unterrichtet der Kläger das Fach Sport … Das beklagte Land beschäftigte ihn mit reduzierter Stundenzahl als Lehrkraft gemäß der Vereinbarung vom 29. April 1991 weiter. Am 1. Juni 1992 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Zeit ab 1. Juni 1991, in dessen § 4 es heißt:

„Für die Eingru...

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