Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Beschluss vom 25.03.1993; Aktenzeichen 6 Ca 1246/92) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Potsdam vom 25.03.1993 – 6 Ca 1246/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Parteien streiten um die Feststellung einer nicht titulierten Forderung und deren Vorrecht im Gesamtvollstreckungsverfahren.
Der Kläger war bei der Firma … tätig. Über deren Vermögen wurde mit Beschluß des Kreisgerichts Postdam-Stadt am 10.09.1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Vermögensverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 20.04.1991. Er erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von … brutto für den Monat November 1990 von der Gemeinschuldnerin nicht.
Mit seiner am 29.12.1992 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung des offenen Vergütungsanspruchs als bevorrechtigte Forderung im Sinne von § 17 Abs. 3 Ziff. 1a Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) beantragt.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Beschluß vom 25.03.1993 sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Kreisgericht Potsdam-Stadt/Gesamtvollstreckungsgericht verwiesen.
Gegen den ihm am 01.04.1993 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 14.04.1993 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.
Er ist der Auffassung, daß das Arbeitsgericht Potsdam als sachnäheres Gericht zuständig sei, weil es um die Beurteilung eines Betriebsübergangs gehe. Auch seien in der ehemaligen DDR im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit vergleichbare Streitigkeiten vor den Kammern für Arbeitssachen der Kreisgerichte verhandelt worden. Nach dem Aufbau einer eigenständigen Arbeitsgerichtsbarkeit in den neuen Bundesländern sei deshalb davon auszugehen, daß solche Verfahren, w...